News > 120. Bundesverfassungsgesetz: Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden |
|
"120. Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Der Nationalrat hat beschlossen: Ziel Artikel 1. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der menschenwürdigen, gleichmäßigen, gerechten und solidarischen Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerbern, Asylberechtigten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und anderen aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbaren Menschen) im Bundesgebiet. Die Unterbringung umfasst jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen und darf weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein. (2) Bei der Unterbringung sollen sich Bund, Länder und Gemeinden – sofern diese die Unterbringung nicht selbst besorgen – nach Möglichkeit gemeinnütziger humanitärer oder kirchlicher Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. [...]" Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_120... Quelle: 135. Newsletter der BGBl.-Redaktion 29.09.2015 |