14 News gefunden > von RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts
"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018
Gesetz
"120. Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel
Artikel 1. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der menschenwürdigen, gleichmäßigen, gerechten und solidarischen Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerbern, Asylberechtigten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und anderen aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbaren Menschen) im Bundesgebiet. Die Unterbringung umfasst jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen und darf weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein.
(2) Bei der Unterbringung sollen sich Bund, Länder und Gemeinden – sofern diese die Unterbringung nicht selbst besorgen – nach Möglichkeit gemeinnütziger humanitärer oder kirchlicher Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 135. Newsletter der BGBl.-Redaktion 29.09.2015
Gesetz Newsletter
"163. Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird kundgemacht:
Die Kundmachung vom 23. April 2008, BGBl. II Nr. 132/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2012, wird wie folgt geändert:
Z 7 lautet:
„7. in Tirol:
Ambulantes Betreuungsangebot
Ambulante Suchtpräventionsstelle der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH
Bürgergarten
Ing.-Etzel-Straße 5/3. St.
6020 Innsbruck
Drogenberatungsstelle des
Jugendzentrums Z 6
Dreiheiligenstraße 9
6020 Innsbruck [...]"
Das gesamten Bundesgesetzblatt und weitere ambulante Betreuungsangeboten finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.06.2013
Gesetz Newsletter
"483. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die für den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie die qualitativen Mindestanforderungen für Verschlüsselung und elektronische Signaturen festgelegt werden – Gesundheitstelematikverordnung 2012 (GTelV 2012)
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, wird verordnet:
§ 1. Bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
§ 2. Die in Anlage 2 angeführten Algorithmen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 GTelG 2012 (Vertraulichkeit).
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.12.2012
Gesetz
"137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 – VerGNov 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.“
1a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bestimmter Vereine“ durch die Wortfolge „eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“ ersetzt.
b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
2. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 28.12.2011
Gesetz
"309. Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2012 bis 2016
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001, S 21, verordnet:
1. Im Kalenderjahr 2012 beginnt die Sommerzeit am 25. März 2012 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 28. Oktober 2012 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
2. Im Kalenderjahr 2013 beginnt die Sommerzeit am 31. März 2013 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 27. Oktober 2013 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
3. Im Kalenderjahr 2014 beginnt die Sommerzeit am 30. März 2014 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 26. Oktober 2014 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
4. Im Kalenderjahr 2015 beginnt die Sommerzeit am 29. März 2015 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 25. Oktober 2015 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
5. Im Kalenderjahr 2016 beginnt die Sommerzeit am 27. März 2016 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 30. Oktober 2016 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Faymann Spindelegger Hundstorfer Fekter Heinisch-Hosek Stöger Mikl-Leitner Karl Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Töchterle"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 13.09.2011
Gesetz
4. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Artikel 4
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010
Gesetz Kinder
6. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 6a. Einkommensberichte des Bundes“
2. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
3. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Einkommensberichte des Bundes
§ 6a.
(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
2. das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
zu enthalten.
(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010
Frauen Gesetz
290. Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008, wird kundgemacht:
Die Kundmachung vom 23. April 2008, BGBl. II Nr. 132/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2010, wird wie folgt geändert:
Z 3 lautet:
„3.
in Niederösterreich:
Ambulantes Betreuungsangebot
Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Bruck/Leitha
Leithagürtel 17
2460 Bruck/Leitha
Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Gänserndorf
Bahnstraße 51
2230 Gänserndorf
Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Schwechat
Wienerstraße 1/Top 6
2320 Schwechat
Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Tulln
Königstetterstraße 1
3430 Tulln
Suchtberatung Baden des Anton-Proksch-Instituts
Helenenstraße 40/4/41
2500 Baden
Suchtberatung Neunkirchen des Anton-Proksch-Instituts
Eltzgasse 9
2620 Neunkirchen
Suchtberatung Wiener Neustadt des Anton-Proksch-Instituts
Lange Gasse 18
2700 Wiener Neustadt
Suchtberatung der Caritas
Psychosozialer Dienst Amstetten
Hauptplatz 37
3300 Amstetten
[...]
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 09.09.2010
261. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)
Gemäß § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird verordnet:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.08.2010
Gesetz