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Information der Arbeiterkammer:

"Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können ArbeitnehmerInnen Pflegefreistellung nehmen. Seit 2013 gibt es einige Verbesserungen - nicht zuletzt auf Drängen der AK.

Krankenpflegefreistellung

Wenn Sie wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung).

Kind wird krank

Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Für nichtleibliche Kinder können Sie als EhegattIn, eingetragene/r PartnerIn oder LebensgefährtIn nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-3227.html
Quelle: www.arbeiterkammer.at 14.02.2013


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