"Jetzt ist auch behinderten Studierenden an den Fachhochschulen ein fairer und möglicher Prüfungszugang möglich", freut sich Mag. Gerhard Höllerer von der Ombudsstelle für Studierende über Neuerungen im Fachhochschul-Studienrecht für behinderte Studierende. In § 13 der "Allgemeinden Prüfungsmodalitäten" wurde der Absatz 2 neu gestaltet. Höllerer: "Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.“
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http://www.oebsv.at/home/369Quelle: BSVÖ Newsletter Woche 10/2012
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