"Will man vermeiden, dass nach einem Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz fremde Sachwalter Entscheidungen über die eigene Gesundheit treffen, dann sollte man eine Vorsorgevollmacht in medizinischen Belangen errichten.
„Die Möglichkeit der Selbstbestimmung nehmen viele Patienten nur in Form von Beschwerden und Klagen nach Behandlungen wahr, wenn diese nicht zufriedenstellend verlaufen sind“, bedauert Dr. Maria Kletecka-Pulker, stv. Leiterin des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin, Wien. Die Möglichkeiten im Vorfeld – nämlich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – werden wenig genützt. An den Ärzten liege es, ihre Patienten auf diese Instrumente aufmerksam zu machen.
Akzeptieren und informieren
Jeder mündige Patient hat das Recht auf Selbstbestimmung. Diese beinhaltet auch das Recht auf „Unvernunft“. Kletecka-Pulker: „Ein Patient hat, sofern er einsichts- und urteilsfähig ist, das Recht, jede – auch lebensnotwendige – medizinische Maßnahme abzulehnen.“ Dieses Selbstbestimmungsrecht betrifft nicht nur medizinische Behandlungen im engeren Sinn, sondern auch die Entscheidung über eine lebenserhaltende Basisversorgung wie z.B. künstliche Ernährung.
„Der Gesetzgeber legt eindeutig fest, dass das Patientenselbstbestimmungsrecht Vorrang gegenüber der Fürsorgepflicht hat“, so Kletecka-Pulker. „Lediglich in medizinischen Notfällen kann eine lebensrettende Maßnahme ohne Willen des Patienten erfolgen, aber auch nur dann, wenn nicht genügend Zeit vorhanden ist, um einen möglichen gesetzlichen Vertreter zu kontaktieren oder zu beantragen.“
Ärzten fällt es oft schwer, damit umzugehen, wenn Patienten Entscheidungen treffen, die aus ärztlicher Sicht „unvernünftig“ sind. Die richtige Vorgehensweise ist: „Erstens die Entscheidung zu akzeptieren, zweitens den Patienten über alle eventuell daraus resultierenden Folgen umfassend zu informieren.“ [...]"
Quelle: Pressegespräch „Das Wissen um den Schmerz: Von präventiv bis palliativ“, 11. April 2013, Wien
C. Lindengrün, Ärzte Woche 19/2013
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http://www.springermedizin.at/artikel/34505-das-recht-auf-un...Quelle: springermedizin.at-Newsletter 13.05.2013